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   OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 11 ME 136/18   

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OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 11 ME 136/18 (https://dejure.org/2018,18180)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.06.2018 - 11 ME 136/18 (https://dejure.org/2018,18180)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. Juni 2018 - 11 ME 136/18 (https://dejure.org/2018,18180)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 10 Abs. 1 S. 1 GlSpielG ND; § 10 Abs. 2 S. 1, 2 GlSpielG ND; § 24 Abs. 1 GlSpielWStVtr; § 25 Abs. 1 GlSpielWStVtr; § 29 Abs. 4 S. 2,3,4 GlSpielWStVtr; § ... 33i Abs. 1 GewO; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 14 Abs. 1 GG
    Versagung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine Spielhalle aufgrund einer Abstandskonkurrenz zu einem angesiedelten Mehrfachkomplex aus fünf Spielhallen; Vorliegen einer sog. unechte Konkurrenzsituation bei Ansiedlung mehrerer zur einer ...

  • Wolters Kluwer

    Versagung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine Spielhalle aufgrund einer Abstandskonkurrenz zu einem angesiedelten Mehrfachkomplex aus fünf Spielhallen; Vorliegen einer sog. unechte Konkurrenzsituation bei Ansiedlung mehrerer zur einer ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle bei in Abstandskonkurrenz zueinander gelegenen Organgesellschaften; Abstandsmessung

  • rechtsportal.de

    Versagung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine Spielhalle aufgrund einer Abstandskonkurrenz zu einem angesiedelten Mehrfachkomplex aus fünf Spielhallen; Vorliegen einer sog. unechte Konkurrenzsituation bei Ansiedlung mehrerer zur einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2018, 785
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 11 ME 136/18
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. März 2017 (- 1 BvR 1314/12 u.a. -, NVwZ 2017, 1111, juris) festgestellt, dass das Verbot des Verbundes mehrerer Spielhallen, das Abstandsgebot und die Übergangsregelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

    Mit dem Verbundverbot und dem Abstandsgebot werde das Ziel der Spielsuchtbekämpfung durch eine Beschränkung des insgesamt verfügbaren Spielhallenangebots verfolgt (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O., juris, Rn. 131 ff.).

    Das Verbundverbot und die Abstandsgebote seien auch angemessen (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O., juris, Rn. 142 und Rn. 148 ff.).

    Die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG führe - soweit ihr Schutzbereich überhaupt eröffnet sei - hinsichtlich der beruflichen Nutzung des Eigentums jedenfalls nicht zu einem weitergehenden Schutz der Spielhallenbetreiber als die Berufsfreiheit (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O., juris, Rn. 169).

    Gerade die hohen Anteile der Spieler an Geldspielgeräten an der Gesamtzahl der pathologischen Spieler sowie der hohe Marktanteil und das erhebliche Wachstum des Spiels in Spielhallen über die letzten Jahre rechtfertigen die Annahme nachweisbarer schwerer Gefahren für die spielsüchtigen oder von Spielsucht bedrohten Personen, ihre Familien und die Gemeinschaft (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O., juris, Rn. 140).

    Soweit für Spielbanken, wie von der Antragstellerin kritisiert, andere Regelungen gelten als für Spielhallen, hat das Bundesverfassungsgericht weiter Folgendes ausgeführt (Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O., juris, Rn. 141 ff.):.

    Es ist nicht ersichtlich, dass die den streitgegenständlichen Regelungen zugrunde liegenden Annahmen in einem Maße wirtschaftlichen Gesetzen oder praktischer Erfahrung widersprechen, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben könnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O., juris, Rn. 140).

    Diese Feststellung spricht nicht gegen die Richtigkeit der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Annahme, die Länder hätten im Rahmen des ihnen als Gesetzgeber zustehenden Einschätzungs- und Prognosespielraums der Einschätzung der Suchtforschung und Suchtberatungspraxis folgen dürfen, dass die Reduzierung der Verfügbarkeit von Spielmöglichkeiten eine besonders wirksame Maßnahme zur Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht sei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O., juris, Rn. 150, 159).

  • OVG Niedersachsen, 23.04.2018 - 11 ME 552/17

    Erlaubnisvorbehalt; Gesetzesvorbehalt; unechte Konkurrenz; Losverfahren;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 11 ME 136/18
    Dies ergibt sich zunächst aus einem von der N.-Firmengruppe erstellten Dokument zum "Organkreis N.", welches die Antragsgegnerin vorliegend mit Schriftsatz vom 30. Mai 2018 übersandt hat und welches dem Senat im Übrigen aus Verfahren anderer N.-Gesellschaften bekannt ist (siehe z.B. Senatsbeschl. v. 17.11.2017 - 11 ME 461/17 -, a.a.O., juris, Rn. 17, und v. 23.4.2018 - 11 ME 552/17 -, juris, Rn. 21).

    In einer derartigen Situation ist es der Firmengruppe als "wirtschaftlicher Schicksalsgemeinschaft" möglich und zumutbar, eine gemeinsame Auswahlentscheidung zu treffen und diese nach außen einheitlich zu kommunizieren (so bereits für Verbundspielhallen verschiedener Schwestergesellschaften: Senatsbeschl. v. 17.11.2017 - 11 ME 461/17 -, a.a.O., juris, Rn. 17 und v. 23.4.2018 - 11 ME 552/17 -, juris, Rn. 21).

    461/17 -, a.a.O., juris, Rn. 17 und v. 23.4.2018 - 11 ME 552/17 -, juris, Rn. 21).

    Dagegen, dass die Antragstellerin durch ihre Nichteinbeziehung in das zwischen den Spielhallen am "H.-Ring 31" durchgeführte Losverfahren in ihren Rechten verletzt wurde, spricht zudem, dass auch nach der Durchführung eines Losverfahrens zwischen unechten Konkurrenten die Möglichkeit besteht, die Auswahl zu ändern, indem die Gesellschaft, der aufgrund des Losentscheids die glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, diese zurückgibt und für eine andere innerhalb des Mindestabstandes angesiedelte (Schwester-)Gesellschaft erneut eine Erlaubnis beantragt wird (vgl. Senatsbeschl. v. 23.42018 - 11 ME 552/17 -, juris, Rn. 24).

  • OVG Niedersachsen, 05.09.2017 - 11 ME 169/17

    Ermittlung eines öffentlichen Bedürfnisses bzw. der besonderen örtlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 11 ME 136/18
    Dass sich nach dem Endbericht das Angebot von unerlaubtem Glücksspiel in Schwarzmärkten, insbesondere im Internet, in den letzten Jahren ausgeweitet hat, ist nicht maßgeblich darauf zurückzuführen, dass mit dem Glücksspielstaatsvertrag ein Abstandsgebot und ein Verbundverbot für Spielhallen eingeführt worden ist (so bereits Senatsbeschl. v. 5.9.2017 - 11 ME 169/17 -, NVwZ-RR 2018, 36, juris, Rn. 16).

    Sie kann deshalb nicht die Ausbreitung illegaler Glücksspielangebote beeinflusst haben (Senatsbeschl. v. 5.9.2017 - 11 ME 169/17 -, a.a.O., juris, Rn. 16).

    Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Beschl. v. 12.7.2017 - 11 B 5958/17 -, n.v.) zutreffend dargelegt, dass das Gesetz bezüglich der Messmethode insofern eine ausdrückliche Regelung trifft, als es hinsichtlich des Mindestabstands zwischen zwei Spielhallen die Luftlinie (und nicht etwa die Wegstrecke) für maßgeblich erklärt (vgl. Senatsbeschl. v. 5.9.2017 - 11 ME 169/17 -, a.a.O., juris, Rn. 29).

    Lediglich ergänzend und ohne Entscheidungsrelevanz weist der Senat noch auf Folgendes hin: Läge - wie von der Antragstellerin zu Unrecht angenommen - zwischen ihrer Spielhalle und denjenigen am "H.-Ring 31"eine echte Konkurrenz vor, stünde der von der Antragstellerin begehrten Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis entgegen, dass die der Spielhalle L. GmbH am Standort "H.-Ring 31" erteilte Erlaubnis mittlerweile mangels Drittanfechtung bestandskräftig geworden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 5.9.2017 - 11 ME 169/17 -, a.a.O., juris, Rn. 36).

  • OVG Niedersachsen, 17.11.2017 - 11 ME 461/17

    Vorliegen einer sog. unechten Konkurrenzsituation von Verbundspielhallen durch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 11 ME 136/18
    Wenn innerhalb des einzuhaltenden Mindestabstands mehrere zur einer Muttergesellschaft gehörende Organgesellschaften angesiedelt sind, die sowohl untereinander als auch mit der Muttergesellschaft faktisch, gesellschafts- und steuerrechtlich derart eng miteinander verbunden sind, dass sie eine "wirtschaftliche Schicksalsgemeinschaft" darstellen, handelt es sich um eine sog. unechte Konkurrenzsituation (Fortführung der Senatsrspr., Beschl. v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 -, juris, Rn.17, u. v. 17.11.2017 - 11 ME 461/17 -, juris, Rn. 17).

    Denn entgegen ihrer Ansicht besteht zwischen der von ihr betriebenen Spielhalle und den am "H.-Ring 31" befindlichen Spielhallen keine echte, sondern lediglich eine sog. unechte Konkurrenz (vgl. zu diesen Begriffen Senatsbeschl. v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 -, a.a.O., juris, Rn. 32, und v. 17.11.2017 - 11 ME 461/17 - ZfWG 2018, 40, juris, Rn. 17).

    Dies ergibt sich zunächst aus einem von der N.-Firmengruppe erstellten Dokument zum "Organkreis N.", welches die Antragsgegnerin vorliegend mit Schriftsatz vom 30. Mai 2018 übersandt hat und welches dem Senat im Übrigen aus Verfahren anderer N.-Gesellschaften bekannt ist (siehe z.B. Senatsbeschl. v. 17.11.2017 - 11 ME 461/17 -, a.a.O., juris, Rn. 17, und v. 23.4.2018 - 11 ME 552/17 -, juris, Rn. 21).

    In einer derartigen Situation ist es der Firmengruppe als "wirtschaftlicher Schicksalsgemeinschaft" möglich und zumutbar, eine gemeinsame Auswahlentscheidung zu treffen und diese nach außen einheitlich zu kommunizieren (so bereits für Verbundspielhallen verschiedener Schwestergesellschaften: Senatsbeschl. v. 17.11.2017 - 11 ME 461/17 -, a.a.O., juris, Rn. 17 und v. 23.4.2018 - 11 ME 552/17 -, juris, Rn. 21).

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 206/17

    Abstandsgebot; Bundestreue; Dienstleistungsfreiheit; Geldspielgerät;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 11 ME 136/18
    Wenn innerhalb des einzuhaltenden Mindestabstands mehrere zur einer Muttergesellschaft gehörende Organgesellschaften angesiedelt sind, die sowohl untereinander als auch mit der Muttergesellschaft faktisch, gesellschafts- und steuerrechtlich derart eng miteinander verbunden sind, dass sie eine "wirtschaftliche Schicksalsgemeinschaft" darstellen, handelt es sich um eine sog. unechte Konkurrenzsituation (Fortführung der Senatsrspr., Beschl. v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 -, juris, Rn.17, u. v. 17.11.2017 - 11 ME 461/17 -, juris, Rn. 17).

    - 11 ME 206/17 -, NdsVBl 2018, 20, juris, Rn. 17; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.4.2017 - 6 S 1765/15 -, juris, Rn. 30).

    Die Länder sind befugt, innerhalb des Rahmens, der ihnen durch den Glücksspielstaatsvertrag vorgegeben wird, zu bestimmen, mit welchen ordnungsrechtlichen Mitteln sie die Ziele des § 1 GlüStV erreichen wollen (Senatsbeschl. v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 -, a.a.O., juris, Rn. 43).

    Denn entgegen ihrer Ansicht besteht zwischen der von ihr betriebenen Spielhalle und den am "H.-Ring 31" befindlichen Spielhallen keine echte, sondern lediglich eine sog. unechte Konkurrenz (vgl. zu diesen Begriffen Senatsbeschl. v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 -, a.a.O., juris, Rn. 32, und v. 17.11.2017 - 11 ME 461/17 - ZfWG 2018, 40, juris, Rn. 17).

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 11 LA 237/16

    Hinreichende Bestimmtheit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 11 ME 136/18
    Weder kann aus dem Umstand, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Werbepraxis der Länder als Monopolträger für unzulässig erachtet, geschlossen werden, dass das Abstandsgebot lediglich scheinheilig zur Suchtbekämpfung eingeführt worden ist, tatsächlich aber anderen, insbesondere fiskalischen, Zwecken dient (vgl. Senatsbeschl. v. 18.6.2018 - 11 LA 237/16 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 330/17

    Abstandsgebot; Auswahlverfahren; Berufsfreiheit; Gesetzesvorbehalt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 11 ME 136/18
    Insofern lässt sich auch weder die von dem Senat in dem Verfahren 11 ME 330/17 (Beschl. v. 4.9.2017, NVwZ 2017, 1552, juris) getroffene Entscheidung noch die aufgrund dieser Entscheidung ergangene und von der Antragsgegnerin angeführte Weisung des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums vom 8. September 2017 auf den hier vorliegenden Fall übertragen.
  • VGH Hessen, 29.05.2017 - 8 B 2744/16

    Veranstalten von Sportwetten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 11 ME 136/18
    Der weitere Einwand der Antragstellerin, es liege auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Sportwettenveranstaltern vor, weil diese gegenwärtig nach einem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (v. 29.5.2017 - 8 B 2744/16 -, ZfWG 2017, 320, juris) berechtigt seien, Sportwetten zu veranstalten, ohne dafür einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zu bedürfen, ist ebenfalls zurückzuweisen.
  • BVerwG, 27.07.2016 - 8 B 33.15

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 11 ME 136/18
    Selbst wenn man die Durchführung des Konzessionsvergabeverfahrens mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof als rechtsfehlerhaft ansähe, könnte sich die Antragstellerin, die an dem Konzessionsverfahren weder beteiligt ist noch hätte beteiligt werden können, darauf nicht berufen (vgl. BVerwG; Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 -, GewArch 2018, 191, juris, Rn. 46).
  • VGH Hessen, 05.09.2014 - 8 B 1036/14

    Übergangsregelung für Spielhallenkonzessionen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 11 ME 136/18
    Da der in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV geregelte Vertrauensschutz nicht an die Person desjenigen anknüpft, dem die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden ist, sondern an das (schlichte) Vorhandensein der Spielhalle (so bereits Senatsbeschl. v. 7.3.2017- 11 LA 17/17 -, ZfWG 2017, 280, juris, Rn. 10; ebenso: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 8.11.2013 - 7 ME 82/13 -, GewArch 2014, 30, juris Rn. 7 ff.; Sächsisches OVG, Urt. v. 11.5.2016 - 3 A 314/15 -, NVwZ 2016, 1267, juris, Rn. 21, OVG Nordrhein- Westfalen, Beschl. v. 29.2.2016 - 4 A 809/15 -, juris, Rn. 4), die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV somit also spielhallen- und nicht betreiberbezogen ist (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 8.11.2013 - 7 ME 82/13 -, a.a.O., juris, Rn. 7; a.A.: Hessischer VGH, Beschl. v. 5.9.2014 - 8 B 1036/14 -, juris, Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8.4.2014 - 1 M 21/14 -, juris, Rn. 5), kam der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der O. GmbH auch die fünfjährige Übergangsregelung zugute.
  • BVerwG, 29.01.2020 - 1 A 15.17

    Verbot von linksunten.indymedia.org

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • OVG Niedersachsen, 08.11.2013 - 7 ME 82/13

    Kappung der fünfjährigen Übergangsfrist für (Alt )Spielhallen aufgrund eines

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2014 - 1 M 21/14

    Betreiberwechsel für bestehende Spielhalle nach Stichtag

  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2017 - 6 S 1765/15

    Abstand zwischen zwei Spielhallen nach GlSpielG BW

  • OVG Niedersachsen, 07.03.2017 - 11 LA 17/17

    Bestandsschutz; betreiberbezogen; Betreiberwechsel; gewerberechtliche Erlaubnis;

  • OVG Sachsen, 11.05.2016 - 3 A 314/15

    Spielhalle; Stichtag; Betrieb; Betreiberwechsel; Vertrauensschutz; unechte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.02.2016 - 4 A 809/15

    Befristung einer Spielhallenerlaubnis; Erteilung einer neuen befristeten

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2018 - 11 LC 400/17

    Versagung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine

    Auch wenn es vorliegend um eine Auswahl zwischen Spielhallen von rechtlich getrennten Gesellschaften - und damit formal um mehrere "Betreiber" - geht, handelt es sich gleichwohl um eine sog. unechte Konkurrenzsituation (Senatsbeschl. v. 17.11.2017 - 11 ME 461/17 -, juris, Rn. 17, v. 23.4.2018 - 11 ME 552/17 -, juris, Rn. 21, und v. 20.6.2018 - 11 ME 136/18 -, juris, Rn. 37).

    64 Unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben war der Niedersächsische Landesgesetzgeber nicht verpflichtet, für Fälle der unechten Konkurrenz, in denen Erlaubnisanträge eines Spielhallenbetreibers oder - wie hier - Erlaubnisanträge mehrerer miteinander verbundener Tochtergesellschaften einer Muttergesellschaft für mehrere im Verbund stehende Spielhallen vorliegen, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen (Senatsbeschl. v. 23.4.2018 - 11 ME 552/17 -, juris, Rn. 21, und v. 20.6.2018 - 11 ME 136/18 -, juris, Rn. 37).

  • OVG Saarland, 15.09.2023 - 1 A 109/21

    Spielhallenrecht: Zur Bemessung des Mindestabstands zwischen zwei Spielhallen

    [so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.6.2018 - 11 ME 136/18 - juris Rn. 29, 30 zu einer Parallelvorschrift des dortigen Landesrechts].

    [so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.6.2018 - 11 ME 136/18 - juris Rn. 31 und VG Potsdam, Urteil vom 5.9.2019 - 3 K 2260/16 - juris Rn. 27, je zu den dortigen - insofern vergleichbaren - Abstandsregelungen] Dieser Ansatz lässt sich ohne Weiteres mit der Gesetzesbegründung vereinbaren, da diese auf die "jeweilige" Außenwand abstellt.

  • VG Köln, 16.11.2018 - 9 K 16288/17
    Unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben war der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber nicht verpflichtet, jedenfalls für Fälle der unechten Konkurrenz, in denen mehrere Erlaubnisanträge eines Spielhallenbetreibers für im Verbund stehende Spielhallen vorliegen, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. April 2018 - 11 ME 552/17 -, juris, Rn. 21, und vom 20. Juni 2018 - 11 ME 136/18 -, juris, Rn. 37 für die in Niedersachsen geltende Gesetzeslage, die mit der in NRW in diesem Punkt vergleichbar ist.
  • VG Trier, 16.05.2019 - 2 K 6408/18

    Trier: Kein Anspruch auf unbefristete glücksspielrechtliche Erlaubnisse

    Einer solchen Tendenz wäre zudem mit einer (noch) intensiveren Bekämpfung des nicht legalen Angebots zu begegnen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 11 ME 136/18 -, juris, Rn. 27).
  • VG Köln, 16.11.2018 - 9 K 16286/17
    Unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben war der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber nicht verpflichtet, jedenfalls für Fälle der unechten Konkurrenz, in denen mehrere Erlaubnisanträge eines Spielhallenbetreibers für im Verbund stehende Spielhallen vorliegen, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. April 2018 - 11 ME 552/17 -, juris, Rn. 21, und vom 20. Juni 2018 - 11 ME 136/18 -, juris, Rn. 37 für die in Niedersachsen geltende Gesetzeslage, die mit der in NRW in diesem Punkt vergleichbar ist.
  • VG Braunschweig, 07.02.2020 - 1 A 1/17

    Auswahlentscheidung; Bestandsschutz; Gebührenrahmen; Glücksspielstaatsvertrag;

    Zu Recht hat die Beklagte den Abstand anhand der kürzesten Verbindung (Luftlinie) zwischen den Spielhallen bemessen, wobei - entgegen der Ansicht der Klägerin - auf die Luftlinienverbindung zwischen den Gebäudekanten abzustellen ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 20.6.2018 - 11 ME 136/18 -, juris Rn. 28 f.).
  • VG Lüneburg, 29.06.2021 - 3 B 18/21

    Abstand zu Schulen; Berufsausübungsfreiheit; Einzelspielhalle; Glücksspiel;

    Es liegt auch im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, dass § 10a Abs. 6 NGlüSpG für die Bemessung des Abstands nicht auf die Wegstrecke, sondern auf die Luftlinienentfernung abstellt (vgl. BVerfG, Urt. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 153; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 20.6.2018 - 11 ME 136/18 -, juris Rn. 29).
  • VG Schwerin, 25.03.2019 - 7 A 1027/18

    Versagung einer Spielhallenerlaubnis bei Verletzung des Abstandsgebots gegenüber

    Daher spräche es entgegen klägerischer Ansicht nicht für die Unanwendbarkeit des Abstandsgebots, sondern nur für seine Anwendbarkeit in der Grundrechtspositionen am wenigsten einschränkenden Variante der Verständnismöglichkeiten, wenn selbst durch Auslegung der Gesetzesnorm dieser für die Teilproblematik keine eindeutige Aussage (wie etwa das im Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - NdsOVG - vom 20. Juni 2018 - 11 ME 136/18 -, juris Rdnr. 31, in den Raum gestellte Verständnis von § 10 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes, wonach explizit die "kürzeste Verbindung" maßgeblich ist, in dem Sinne, dass bei mehreren möglichen, zu unterschiedlichen Ergebnissen führenden Messpunkten auf die kürzeste Verbindung abzustellen sei; s. aber hier auch die Empfehlungen der "Eckpunkte zum Auswahlverfahren für die Zeit ab dem 1. Juli 2017 und die in diesem Zusammenhang zu treffenden Härtefallentscheidungen" gemäß Rundschreiben des Ministeriums für Inneres und Sport vom 10. Oktober 2016 - 212-83300-2011/250-023 -, S. 5, die auf Gebäudeaußenecken/-kanten bzw. Punkte der Außenwände der Spielhallen abstellen) entnommen werden könnte; auf Einzelheiten dazu kommt es aber, wie gesagt, im Streitfall nicht an.
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